BAG - Urteil vom 10.12.1998
8 AZR 676/97
Normen:
BGB §§ 613 a, 622 Abs. 3 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 187 zu § 613 a BGB
DB 1999, 539
DRsp VI(602)148a-b
NJW 1999, 1884
NZA 1999, 420
NZG 1999, 415
ZIP 1999, 632
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 747/96
ArbG Bonn, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 243/96

Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge

BAG, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 676/97

DRsp Nr. 1999/3414

Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge

»1. Die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen. 2. Hält der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrecht und stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können.«

Normenkette:

BGB §§ 613 a, 622 Abs. 3 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.