LAG Köln - Urteil vom 09.01.2008
7 Sa 1072/07
Normen:
BGB § 613a ; BGB § 615 ; BGB § 626 ; ZPO § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2470/07

Betriebsübergang; Betreutes Wohnen; Seniorenzentrum; außerordentliche Kündigung; Annahmeverzug; betriebsbedingte Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1072/07

DRsp Nr. 2008/22034

Betriebsübergang; Betreutes Wohnen; Seniorenzentrum; außerordentliche Kündigung; Annahmeverzug; betriebsbedingte Kündigung

»1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB bei einer Einrichtung des Betreuten Wohnens. 2. Eine plangemäß erst mehr als neun Monate nach erfolgter Betriebsübernahme eintretende Änderung oder Erweiterung des Unternehmenskonzepts steht der Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB dann nicht entgegen, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit in der bisherigen Form weitestgehend unverändert fortgeführt wird. 3. Eine Erweiterung des Unternehmenskonzepts in dem Sinne, dass der bisherige Betrieb als abgrenzbarer Teil in einen vergrößerten Gesamtbetrieb eingeht (hier: Einrichtung des Betreuten Wohnens wird Teil eines Seniorenzentrums, in dem auch stationäre Pflege angeboten wird), steht der Annahme eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BGB § 615 ; BGB § 626 ; ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten gemäß § ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und ob ein solches Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 12.03.2007 wirksam fristlos oder fristgerecht zum 15.04.2007 aufgelöst worden ist. Ferner sind Annahmeverzugsansprüche der Klägerin im Streit.