FG Hessen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3765/04
Bewertung einer verdeckten Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung; Bestimmung der Höhe des Erwerbs der Anteile i.F.d. fehlerhaften Ansetzung der Anteile in den Bilanzen mit einem geringeren Wert durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft
BFH, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen I R 32/08
DRsp Nr. 2009/13396
Bewertung einer verdeckten Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung; Bestimmung der Höhe des Erwerbs der Anteile i.F.d. fehlerhaften Ansetzung der Anteile in den Bilanzen mit einem geringeren Wert durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2KStG 2002 vor. Ein Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile ist daher steuerfrei.
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