I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)
Frau A (Eigentümerin, Steuerpflichtige und Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren sowie Beteiligte am Revisionsverfahren) räumte der Firma B, im finanzgerichtlichen Verfahren als Beteiligte beigeladen und Revisionsklägerin, ein Erbbaurecht ein. Hinsichtlich der Erbbauzeit war in § 2 des Vertrages folgendes vereinbart:
"Das Erbbaurecht beginnt mit seiner Eintragung im Grundbuch, es endet am 30. Juni 1995.
Der Erbbauberechtigte (= B.) hat jedoch das Recht, bis zum 30. Juni 1993 zu erklären, daß sie den Vertrag um 20 Jahre zu verlängern wünscht. Gibt sie diese Erklärung rechtzeitig ab, so verlängert sich der Vertrag zu den gleichen Bedingungen und endet am 30. Juni 2015.
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