BFH vom 05.03.1971
III R 130/68
Normen:
BEWG § 4;
Fundstellen:
BFHE 102, 102
BStBl II 1971, 481

BFH - 05.03.1971 (III R 130/68) - DRsp Nr. 1997/10531

BFH, vom 05.03.1971 - Aktenzeichen III R 130/68

DRsp Nr. 1997/10531

»1. Ist in einem auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Erbbauvertrag vereinbart, daß dem Erbbauberechtigten das Recht zusteht, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung der Laufzeit des Erbbauvertrages herbeizuführen (Optionsrecht), so ist für die Zurechnung des Einheitswerts auf den Erbbauberechtigten und den Erbbauverpflichteten von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit auszugehen. 2. Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht und kann als echte Bedingung im Sinne des § 4 BewG vor seiner Ausübung nicht bei früheren Stichtagen berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BEWG § 4;

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)

Frau A (Eigentümerin, Steuerpflichtige und Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren sowie Beteiligte am Revisionsverfahren) räumte der Firma B, im finanzgerichtlichen Verfahren als Beteiligte beigeladen und Revisionsklägerin, ein Erbbaurecht ein. Hinsichtlich der Erbbauzeit war in § 2 des Vertrages folgendes vereinbart:

"Das Erbbaurecht beginnt mit seiner Eintragung im Grundbuch, es endet am 30. Juni 1995.

Der Erbbauberechtigte (= B.) hat jedoch das Recht, bis zum 30. Juni 1993 zu erklären, daß sie den Vertrag um 20 Jahre zu verlängern wünscht. Gibt sie diese Erklärung rechtzeitig ab, so verlängert sich der Vertrag zu den gleichen Bedingungen und endet am 30. Juni 2015.