BFH vom 23.07.1971
III R 41/70
Fundstellen:
BFHE 103, 220
BStBl II 1972, 4

BFH - 23.07.1971 (III R 41/70) - DRsp Nr. 1997/10720

BFH, vom 23.07.1971 - Aktenzeichen III R 41/70

DRsp Nr. 1997/10720

»Ein Abschlag bei der Bewertung der Anteile einer Familien-GmbH, bei der sich die nahe verwandten Anteilseigner gegenseitige Beschränkungen bei Veräußerung und Vererbung der Anteile auferlegt haben, ist nur dann zu versagen, wenn am Bewertungsstichtag noch ein oder mehrere Gründungsgesellschafter beteiligt sind und diese einzeln oder gemeinsam die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit haben.«

I. Das Finanzamt (FA) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1962 vorläufig auf 415 DM je 100 DM Stammkapital fest. Dabei lehnte es die Gewährung eines Sonderabschlages nach Abschn. 79 VStR 1963 ab. Der Einspruch der Klägerin und eines Gesellschafters, mit dem ein Abschlag von 15 v.H. wegen der durch die Satzung wesentlich erschwerten und damit beschränkten Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile begehrt wurde, hatte keinen Erfolg. Die Klage wurde, nachdem das Finanzgericht (FG) die übrigen fünf Gesellschafter beigeladen hatte, abgewiesen.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, den gemeinen Wert ihrer Anteile zum 31. Dezember 1962 unter Gewährung eines Abschlages von 15 v.H. vorläufig auf 353 v.H. festzustellen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen. Es wird Verletzung des Art. und Art. des Grundgesetzes () sowie der §§ und gerügt. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: