I. An einer GmbH, deren Stammkapital zunächst 32.000 DM betrug, waren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit 1.600 DM, die er am 17. Dezember 1963 käuflich von einem Dritten erworben hatte, und sein Vater mit 30.400 DM beteiligt. Am 18. Juni 1969 wurde eine Kapitalerhöhung auf 500.000 DM vorgenommen. Alle neuen Geschäftsanteile von 468.000 DM hat der Kläger erworben (Bareinlage zu 150 v.H.). Am 6. Oktober 1970 übertrug der Vater des Klägers seine Geschäftsanteile zum Preise von 30.400 DM auf den Kläger. Zu diesem Zeitpunkt gehörten zum Vermögen der GmbH vier Grundstücke. Dieser Sachverhalt wurde anläßlich einer verkehrsteuerlichen Prüfung bei der GmbH in den Jahren 1974 mit 1977 festgestellt.
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