I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Mai 2004 in der Fassung des Nachtrags vom 14. Juli 2004 von einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) den wesentlichen Teil des Vermögens des bisher von dem Verein unterhaltenen Bankbetriebs einschließlich des Grundbesitzes als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Klägerin übertragen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nahm an, dass der Übergang der Grundstücke auf die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliege, und stellte die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG gesondert fest, weil die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter lagen.
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