BGB § 125 S. 2; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 2365
BB 1992, 51
BFHE 165, 256
BFHE 165, 260
BStBl II 1991, 933
Vorinstanzen:
FG München,
BFH - Beschluß vom 31.07.1991 (I S 1/91) - DRsp Nr. 1996/11153
BFH, Beschluß vom 31.07.1991 - Aktenzeichen I S 1/91
DRsp Nr. 1996/11153
»Enthält der Geschäftsführervertrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter die Klausel, daß Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und eine nur mündlich vereinbarte Aufhebung des Schriftformzwanges unwirksam sein soll, so ist eine nur mündlich vereinbarte Gehaltserhöhung mit der Folge zivilrechtlich unwirksam, daß der erhöhte Betrag steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.«
Normenkette:
BGB § 125 S. 2; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
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