I. Die Geschäftsanteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, werden von einer ausländischen Gesellschaft (M) gehalten. Im Streitjahr 1970 schrieb die Klägerin der M Zinsen in Höhe von 47.570 DM gut. Diese Zinsen wurden der M -nach Feststellung des Finanzgerichts (FG)-- "für die darlehensweise Überlassung der für die Jahre 1966 und 1969 beschlossenen Dividenden" vergütet. Die Klägerin errechnete diese Zinsen wie folgt:
Dividendenverbindlichkeiten aus der Gewinnausschüttung für 1966 in Höhe von 680.000 DM, Zinssatz 5 %, Verzinsung vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, Zinsen somit 34.000 DM.
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