BFH - Urteil vom 04.05.2004
XI R 7/03
Normen:
EStG (1986) § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1959
BFH/NV 2004, 1453
BFHE 206, 132
BStBl II 2004, 893
DB 2004, 1917
DStR 2004, 1517
NZG 2004, 1080
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 9384/96

BFH - Urteil vom 04.05.2004 (XI R 7/03) - DRsp Nr. 2004/13467

BFH, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen XI R 7/03

DRsp Nr. 2004/13467

»Bringt der Gesellschafter einer realgeteilten Personengesellschaft die ihm bei der Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter anschließend in eine mit einem Dritten errichtete Personengesellschaft ein, kann diese die eingebrachten Wirtschaftsgüter auch dann mit dem Teilwert ansetzen, wenn für sie bei der Ermittlung des Realteilungsgewinns Buchwerte angesetzt wurden.«

Normenkette:

EStG (1986) § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 30. April 1987 zu 50 % an einer Steuerberatersozietät (GbR 1) beteiligt. Diese Gesellschaft wurde unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven einschließlich eines "Praxiswerts (Mandantenstammes)" in Höhe von 1 213 191 DM auf ihre beiden Gesellschafter real geteilt. Hiervon entfielen 461 665 DM auf den Kläger, der für die Überlassung eines größeren als ihm an sich zustehenden Anteils an seinen Sozius 25 000 DM zahlte.