BFH - Urteil vom 18.01.1989
X R 108/88
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 115
BStBl II 1990, 1051
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.01.1989 (X R 108/88) - DRsp Nr. 1996/10356

BFH, Urteil vom 18.01.1989 - Aktenzeichen X R 108/88

DRsp Nr. 1996/10356

»Die Errichtung und der Verkauf von drei Eigentumswohnungen sind noch als private Vermögensverwaltung zu beurteilen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244, und vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Verkäuferin tätig. Am 18. Oktober 1978 erwarb sie ein unbebautes Grundstück, auf dem sie ein Gebäude mit drei Eigentumswohnungen errichtete. Zwei der Wohnungen verkaufte sie vor Baubeginn an verschiedene, über einen Makler an sie herangetretene Personen. Die dritte Wohnung vermietete sie nach Bezugsfertigkeit ab September 1979. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. April 1981 (vereinbarte Besitzübergabe: 1. August 1981) veräußerte sie auch diese Wohnung. Den Erwerber hatte ihr die Landesbausparkasse Hessen nachgewiesen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah die Errichtung und den Verkauf der Wohnungen als gewerbliche Tätigkeit an und erließ für die Streitjahre 1979 und 1981 entsprechende Gewerbesteuer-Meßbescheide. Auf den Einspruch der Klägerin setzte das FA den Gewerbesteuer-Meßbetrag 1981 herab; im übrigen wies es den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.