Für die Praxis: Der BFH betont, daß auch kein allgemeiner, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorgebender Grundsatz bestehe, daß jede aus dem Gewinn zu tilgende Verbindlichkeit körperschaftsteuerrechtlich das Einkommen unberührt lasse.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993, 174
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