BFH - Urteil vom 20.08.1986 (I R 150/82) - DRsp Nr. 1996/12462
BFH, Urteil vom 20.08.1986 - Aktenzeichen I R 150/82
DRsp Nr. 1996/12462
»1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einen bisher von ihr geführten Teilbetrieb auf ihre Schwesterkapitalgesellschaft ohne Entgelt für den tatsächlich vorhandenen Geschäftswert, so ist die Übertragung des Geschäftswertes ertragssteuerrechtlich als eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und als eine sich anschließende verdeckte Einlage an die Schwesterkapitalgesellschaft zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung - vgl. bisher: BFH-Urteile vom 4.10.66 I R 1/64, BFHE 87, 31, BStBl III 1966, 690; vom 29.01.75 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 25.11.76 IV R 90/72, BFHE 120, 499, BStBl II 1977, 467).2. Das in § 5 Abs. 2EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter angeordnete Aktivierungsverbot findet keine Anwendung, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 22.01.80 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244).3. Besteht zwischen der verdeckt ausschüttenden Kapitalgesellschaft und ihrer Muttergesellschaft ein steuerrechtlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis, so ist zur Vermeidung einer Doppelbelastung die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem hinzuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft auszuscheiden.«
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