BFH - Urteil vom 21.01.2004
XI R 15/03
Normen:
EStG § 34 § 32c (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2004, 1941
BFH/NV 2004, 1142
BFHE 205, 422
BStBl II 2004, 718
DB 2004, 1705
DStRE 2004, 1015
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5321/00

BFH - Urteil vom 21.01.2004 (XI R 15/03) - DRsp Nr. 2004/11712

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen XI R 15/03

DRsp Nr. 2004/11712

»Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, bleibt die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997) unberücksichtigt.«

Normenkette:

EStG § 34 § 32c (a.F.) ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Aus der Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung erzielte er im Streitjahr 1997 einen Veräußerungsgewinn, den das für die KG zuständige Finanzamt auf ... DM feststellte. Außerdem erzielte er laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM sowie u.a. Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Finanzamt --FA--) ermittelte für den Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau ein zu versteuerndes Einkommen von ... DM. Den darin enthaltenen Veräußerungsgewinn führte es bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 30 000 000 DM der ermäßigten Besteuerung mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) zu. Den halben Steuersatz hatte das FA wie folgt errechnet: