BFH - Urteil vom 21.02.1991
IV R 93/89
Normen:
EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 968
BFHE 163, 554
BStBl II 1991, 455
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 21.02.1991 (IV R 93/89) - DRsp Nr. 1996/10955

BFH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen IV R 93/89

DRsp Nr. 1996/10955

»Ist in ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ein Veräußerungsgewinn enthalten, so kann weder der auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG weiter reduziert werden, noch kann der ermäßigte Steuersatz auf andere Teile der Gesamteinkünfte übertragen werden.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG in Liquidation, betrieb mit ihrem einzigen Schiff MS "X" Handelsschiffahrt im internationalen Verkehr i.S. von § 34c Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter sind der Liquidator und 26 natürliche Personen als Kommanditisten. Im Oktober des Streitjahres verkaufte die Klägerin das Schiff und stellte ihre werbende Tätigkeit ein. Sie erklärte für dieses Jahr einen laufenden Verlust und einen Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf ... DM fest, darin enthalten ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM sowie ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 4 EStG in Höhe von ... DM, und verteilte diese Beträge auf die einzelnen Gesellschafter.