I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von der D-GmbH jeweils durch Übertragungsverträge vom 19. Dezember 1985 deren Kommanditanteile an den folgenden Kommanditgesellschaften:
1 KG zu 1.;
2 KG zu 2.;
3 KG zu 3.;
4 KG zu 4.;
5 KG zu 5.;
6. KG zu 6.
Die D-GmbH (Veräußerin) war jeweils alleinige Kommanditistin der vorgenannten Kommanditgesellschaften. Komplementäre waren bei den Kommanditgesellschaften zu 1 bis 4 die X-GmbH sowie die Herren S und F, bei den Kommanditgesellschaften zu 5 und 6 die F-GmbH bzw. C-GmbH.
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