Körperschaft als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft |
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Übernahmegewinn ist gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 UmwStG nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer. |
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Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG außer Ansatz (Rdnr. 04.40 UmwStE 2011). Ausnahme: Fälle des § 8b Abs. 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG : Berücksichtigung bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG (Rdnr. 04.41 UmwStE 2011). Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer. |
Natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft oder Umwandlung auf Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft |
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Übernahmegewinn ist gem. § 4 Abs. 7 Satz 2 UmwStG nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG ab 2009 nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % anzusetzen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer. |
Übernahmeverlust wird gem. § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG zu 60 % berücksichtigt, höchstens jedoch i.H.v. 60 % der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer. Aber: Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, soweit a) ein Verlust nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre oder |
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