Checkliste Steuerliche Behandlung Übernahmeergebnis § 4 Abs. 6, § 7 UmwStG

Checkliste: Steuerliche Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 6 und 7 UmwStG

 

 

 

Körperschaft als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft

Übernahmegewinn ist gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 UmwStG nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer.

 

Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG außer Ansatz (Rdnr. 04.40 UmwStE 2011).

Ausnahme: Fälle des § 8b Abs. 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG : Berücksichtigung bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG (Rdnr. 04.41 UmwStE 2011).

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer.

 

 

Natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft oder Umwandlung auf Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Übernahmegewinn ist gem. § 4 Abs. 7 Satz 2 UmwStG nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG ab 2009 nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % anzusetzen.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer.

Übernahmeverlust wird gem. § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG zu 60 % berücksichtigt, höchstens jedoch i.H.v. 60 % der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine Erfassung bei der Gewerbesteuer.

Aber: Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, soweit

a)         ein Verlust nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre oder