Teilentgeltliche Übertragung

Autor: Ott

Trennungstheorie

Bei einer teilentgeltlichen Veräußerung erfolgt im Rahmen des §  17 EStG nach der sogenannten Trennungstheorie eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile zur Gegenleistung in eine voll entgeltliche und in eine voll unentgeltliche Übertragung.

Beispiel

V hat die X-GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 Euro im Jahr 1990 als Alleingesellschafter gegründet. Aufgrund der Einzahlung des Stammkapitals hat er Anschaffungskosten von 100.000 Euro. Im Jahr 2015 haben die Anteile einen Verkehrswert von 1 Mio. Euro. A überträgt die gesamte Beteiligung an sein Kind K. Es wird vereinbart, dass K an V einen Betrag von 100.000 Euro zahlen soll.

Lösung

Es liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor. Nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile von 1 Mio. Euro zur Gegenleistung von 100.000 Euro veräußert V 1/10 seines Anteils entgeltlich zum Kaufpreis von 100.000 Euro, während 9/10 unentgeltlich übertragen werden. V erzielt einen Veräußerungsgewinn nach §  17 EStG, der sich wie folgt berechnet:

Veräußerungspreis

100.000 Euro

abzgl. anteilige Anschaffungskosten im Verhältnis 1/10

- 10.000 Euro

Veräußerungsgewinn

90.000 Euro