Autor: Deh |
Bei dieser Form der Umwandlung findet eine Vermögensübertragung nicht statt, sodass der alte Rechtsträger "identitätswahrend" erhalten bleibt und lediglich ein "neues Rechtskleid" erhält. Es findet zivilrechtlich also weder eine partielle noch eine gesamte Gesamtrechtsnachfolge statt. Aus diesem Grund entsteht auch bei grundbesitzenden Gesellschaften keine Grunderwerbsteuer. Aus der alten Rechtsform wird die neue, ohne dass sich an den Beteiligungsverhältnissen oder dem Vermögen etwas ändert.
Steuerlich bestehen jedoch wegen der unterschiedlichen Besteuerungsregime bei Wechsel der Rechtsform von einer Kapital- in eine Personengesellschaft (gleich welcher Art) Regelungen im Umwandlungssteuergesetz, die den Formwechsel mit anderen Umwandlungsarten gleichstellen (§§ 9, 25 UmwStG).
Aus der nachfolgenden Übersicht ergeben sich der wichtigsten Rechtsformen, die an einem Rechtsformwechsel teilnehmen können. Auch rechtsfähige Vereine (e.V.) können sich eine "neue Form" geben können. Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur erfolgen, wenn alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen freien Beruf ausüben (z.B. nach § 18 EStG).
Bisherige Rechtsform | Neue Rechtsform |
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Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften | eingetragene Genossenschaften Kapitalgesellschaft (AG; GmbH, UG, KG a.A., SE) |
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