Der "vergessene" Zugang zum steuerlichen Einlagekonto als offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

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Der „vergessene“ Zugang zum steuerlichen Einlagekonto als offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

Autor: Ott

Einführung

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Einlagen der Gesellschafter in „ihre“ GmbH in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach §  27 Abs.  2 KStG versehentlich nicht als Zugang erfasst werden. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §  27 Abs.  2 KStG, die dementsprechend ebenfalls keine Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto berücksichtigen und daher keinen End- oder unveränderten Vorjahresbestand ausweisen, werden bestandskräftig, ohne dass die „vergessene“ Einlage auffällt. Zu der Frage, ob eine Berichtigung bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden innerhalb der Feststellungsfrist möglich ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 08.12.20211)

nunmehr erfreulicherweise eine für die Praxis hilfreiche Entscheidung getroffen und eine Berichtigungsfähigkeit nach §  129 AO für den Fall einer „vergessenen“ Einlage bejaht.