OLG Rostock - Beschluss vom 27.04.2010
3 W 104/09
Normen:
BGB § 1933 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 762
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 70 VI 151/09

Ehegattenerbrecht bei Getrenntleben und Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 3 W 104/09

DRsp Nr. 2010/16802

Ehegattenerbrecht bei Getrenntleben und Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens

1. Verstirbt ein Ehegatte während des Laufs eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, lässt die abstrakte Möglichkeit, die Ehegatten hätten sich bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils wieder versöhnen können, die Voraussetzungen des § 1933 Abs. 1 BGB nicht entfallen. 2. Die abstrakte Möglichkeit des überlebenden Ehegatten, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht den Scheidungsantrag zurückzunehmen oder die Zustimmung zu widerrufen, hindert den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 06.10.2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1933 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheines, der sie selbst und den Sohn des Erblassers, den Beteiligten zu 2., als dessen Erben zu je 1/2 ausweist.

Zwischen dem Erblasser und der Antragstellerin, die am xxx die Ehe eingegangen waren, war seit November 2008 vor dem Amtsgericht Schwerin ein Ehescheidungsverfahren anhängig, Az.: 20 F 387/08. Das Verfahren wurde auf Antrag des Erblassers eingeleitet, der in seiner Antragsschrift ausführte, die Parteien lebten seit September 2007 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt.