Einführung

Autoren: Müller/Ott

Bei der Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht zwischen der Gesellschaftsebene und der Ebene der Gesellschafter der folgende systematische Zusammenhang, wenn das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft und dessen Veränderungen sowie die Auswirkungen auf die Besteuerung beim Gesellschafter betrachtet werden:

Gesellschafter

Kapitalgesellschaft

Gesellschafter

Anschaffungskosten

Eigenkapital

Besteuerungsfolgen

Geld oder Sachen →

Gezeichnetes Kapital → Kapitalrücklage →

Kapitalherabsetzung bzw. Liquidation

 

Gewinnrücklagen → Jahresüberschuss →

Dividende

Das bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft festgesetzte Grund- oder Stammkapital kann durch Geldzahlung (Bargründung) oder Sachen (Sachgründung) erbracht werden. Entsprechendes gilt bei späterer Kapitalerhöhung mit Zuführung neuer Mittel aus der Gesellschaftersphäre. Für den Gesellschafter entstehen in Höhe der zugeführten Mittel Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Wird bei der Gründung oder bei späterer Kapitalerhöhung ein Aufgeld (Agio) gezahlt, ist dies handelsrechtlich nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Kapitalrücklage auszuweisen. Steuerrechtlich wird der Betrag bei der Gesellschaft dem sog. Einlagekonto i.S.d. § 27 Abs. 1 KStG zugewiesen. Für den Gesellschafter stellt das Agio zusätzliche Anschaffungskosten dar. Entsprechendes gilt nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB bei anderen Zuzahlungen (verdeckte Einlagen).