Zusammenfassung

Autoren: Müller/Ott

Veränderungen im Bereich des Eigenkapitals können bei Kapitalgesellschaften im Wege der Kapitalerhöhung durch Einlagen oder aus Gesellschaftsmitteln eintreten. Die steuerliche Behandlung der Kapitalerhöhung auf der Gesellschaftsebene wird in § 28 Abs. 1 KStG geregelt.

Andererseits kann das Eigenkapital auch durch Kapitalherabsetzungen, Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i.S.d. § 27 KStG oder im Rahmen einer Liquidation vermindert werden. Auf der Gesellschafterebene greift in diesen Fällen bei Anteilen im Privatvermögen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG. Sowohl die Kapitalrückzahlung im Rahmen einer Kapitalherabsetzung als auch die Liquidation führen nach § 28 Abs. 2 KStG auf der Gesellschaftsebene zu einer Aufspaltung der Auskehrungen in Gewinnausschüttungen und echte Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto.

Diese Aufspaltung der Kapitalrückzahlungen wird gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG auch auf der Ebene des Gesellschafters fortgesetzt. Unter § 17 Abs. 4 EStG fallen nur die echten Kapitalrückzahlungen, die seit dem Veranlagungszeitraum 1997 zu einem Veräußerungsgewinn führen, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung überschreiten.