BAG - Beschluß vom 12.06.2003
8 ABR 14/02
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 ; BGB § 613a ; ArbGG §§ 81 83 Abs. 3 ; Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV, i.d.F. vom 17. August 1999);
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 2/01
ArbG Magdeburg, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 38/00

Eingruppierung Privatwirtschaft; Prozeßrecht - Eingruppierung von Redakteuren; Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung von mehreren Leitern von Lokalredaktionen

BAG, Beschluß vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 8 ABR 14/02

DRsp Nr. 2003/11991

Eingruppierung Privatwirtschaft; Prozeßrecht - Eingruppierung von Redakteuren; Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung von mehreren Leitern von Lokalredaktionen

Orientierungssätze: 1. Gehen gemäß § 613a BGB Arbeitsverhältnisse eingruppierter Arbeitnehmer auf einen neuen Arbeitgeber über, so tritt dieser an die Stelle des ursprünglich antragstellenden Arbeitgebers in einem Beschlußverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Ein solcher Wechsel ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten. 2. Ein vorgesetzter Redakteur einer Bezirksausgabe im Sinne des GTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 17. August 1999 kann auch für mehrere Bezirksausgaben tätig sein.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4 ; BGB § 613a ; ArbGG §§ 81 83 Abs. 3 ; Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV, i.d.F. vom 17. August 1999);

Gründe:

A. Gegenstand des Verfahrens ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) zur Ein- bzw. Umgruppierung von 9 Leitern von Lokalredaktionen.