BFH - Beschluss vom 07.04.2009
III B 54/07
Normen:
EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6b Abs. 4; EStG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1620
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 216/06

Einkommenssteuerpflicht bei Gründung eines auf einem eigenen Grundstück selbst betriebenen Einzelunternehmens; Annahme einer Betriebsunterbrechung durch Ruhen eines Betriebs bei Aufteilung in übereignete bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens und verpachtete Wirtschaftsgüter

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen III B 54/07

DRsp Nr. 2009/20978

Einkommenssteuerpflicht bei Gründung eines auf einem eigenen Grundstück selbst betriebenen Einzelunternehmens; Annahme einer Betriebsunterbrechung durch Ruhen eines Betriebs bei Aufteilung in übereignete bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens und verpachtete Wirtschaftsgüter

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6b Abs. 4; EStG § 16 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war Eigentümer des Grundstücks A-Straße in X, das er als Betriebsgrundstück seines als Einzelunternehmen betriebenen ...handels nutzte. Daneben vermietete er das Grundstück zu betrieblichen und zu Wohnzwecken.

Durch Vertrag vom Juni 1997 veräußerte der Antragsteller das Grundstück mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 für einen Kaufpreis von ... DM und stellte in die Bilanz seines Einzelunternehmens auf den 31. Dezember 1997 eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... DM ein.

Im Oktober 1997 gründete der Antragsteller zusammen mit seinem Sohn mit Wirkung zum November 1997 die A-GmbH. Gesellschafter wurden der Antragsteller und sein Sohn zu je 50%. Im Dezember 1997 schloss die A-GmbH sowohl mit dem Antragsteller als auch mit seinem Sohn jeweils einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer.