BFH - Urteil vom 10.02.2016
VIII R 38/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2340/07

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis

BFH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen VIII R 38/12

DRsp Nr. 2016/12833

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis

1. NV: Die vor 2002 mögliche Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG setzt voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers quotenentsprechend mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (Anschluss an BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419 BStBl II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176). 2. NV: Wird Sonderbetriebsvermögen überquotal mitveräußert, erstreckt sich die Tarifbegünstigung auch auf den darauf entfallenden Gewinn.

1. Vereinbaren die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre künftige Beteiligung am Vermögen, am Gewinn und an den stillen Reserven abweichend vom bisherigen Gesellschaftsvertrag und zahlt der Gesellschafter, dessen Anteil sich durch diese Vereinbarung erhöht, dem anderen hierfür ein Entgelt, so ist dies steuerrechtlich wie die Veräußerung eines (Teil-)Anteils zu behandeln (BGH - GS 2/98 - 18.10.1999).