I. Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils am 5. November 1999 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs - EStG -).
1. Am 19. Oktober 1998 wurde das Stammkapital der GmbH von 50.000 DM auf 300.000 DM erhöht und der Kläger übernahm von der Kapitalerhöhung von 250.000 DM einen Anteil von nominell 18.000 DM (Anlage zum GmbH-Betriebsprüfungsbericht, Einkommensteuer-Akte Kläger -ESt-A- Bd. II Bl. 211).
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