BFH - Urteil vom 22.01.1992
X R 35/89
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 22 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 1119
BB 1992, 850
BFHE 166, 555
BStBl II 1992, 552
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Einkünfte eines Altenteilers aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG)

BFH, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen X R 35/89

DRsp Nr. 1996/11336

Einkünfte eines Altenteilers aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG)

»Hat der Altenteilsverpflichtete den Altenteiler zu pflegen, und kommt er dieser Verpflichtung nach, indem er eine Pflegekraft anstellt und entlohnt, hat der Altenteiler insoweit Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG), die im Regelfall in Höhe des Lohnaufwandes anzusetzen sind.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin nach ihrem im Jahre 1984 verstorbenen Vater. Dieser hatte ihr mit Vertrag vom 16. April 1966 das Rittergut A übertragen. Die Klägerin war verpflichtet, ihrem Vater im Rahmen eines Altenteils u. a. "Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen" zukommen zu lassen. Sie kam ab dem Jahre 1979 dieser Verpflichtung dadurch nach, daß sie eine Pflegekraft anstellte und entlohnte.

Der Vater der Klägerin hatte in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1981 als Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen u. a. einen Betrag für "Haushaltshilfe" von 8.350 DM erklärt.

Der auf dieser Grundlage ergangene Steuerbescheid vom 17. Februar 1983 wurde bestandskräftig.