FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2009
17 K 1070/07 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 3 Nr.1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 3 Satz 4; DBA Großbritannien Art. II Abs. 3; DBA Großbritannien Art. III Abs. 1; DBA Großbritannien Art. VII Abs. 1; DBA Großbritannien Art. VII Abs. 5; DBA Großbritannien Art. VIII Abs. 1; DBA Großbritannien Art. XII Abs. 1; DBA Großbritannien Art. XII Abs. 2; DBA Großbritannien Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1395

Entbehrlichkeit der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung bei britischer Limited Partnership - Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung; Unbewegliches Vermögen; Besteuerungsrecht; Gewerbliche Prägung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 17 K 1070/07 F

DRsp Nr. 2009/17566

Entbehrlichkeit der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung bei britischer Limited Partnership - Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung; Unbewegliches Vermögen; Besteuerungsrecht; Gewerbliche Prägung

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer britischen Limited Partnership, an der neben einer inländischen KG als Limited Partner nur eine in Deutschland nicht steuerpflichtige britische Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil beteiligt ist, ist gemäß § 180 Abs. 3 Nr.1 AO entbehrlich. 2. Dass es sich sowohl bei der Limited Partnership als auch bei der inländischen KG um gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt, ist bei der abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ohne Belang. 3. Der Gewinn aus der Veräußerung in Großbritannien belegenen unbeweglichen Vermögens ist, selbst wenn er im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielt worden wäre, nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA GB in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen, wenn Großbritannien das ihm nach Art. VIII Abs. 1 i. V. m. Art. XII Abs. 2 DBA GB zustehende Besteuerungsrecht ausgeübt hat.