FG München - Urteil vom 18.03.2009
4 K 1978/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1141

Entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei vollständiger, teils unmittelbarer, teils mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

FG München, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 1978/07

DRsp Nr. 2009/15677

Entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei vollständiger, teils unmittelbarer, teils mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

Überträgt eine zu 99 % unmittelbar und zu 1 % mittelbar über eine GmbH an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Ausgliederung die Beteiligungen an der Personengesellschaft und der GmbH vollständig auf eine andere Personengesellschaft, an der sie ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, so ist der nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG steuerbare Gesellschafterwechsel bei der grundbesitzenden Personengesellschaft zu 100 % steuerfrei. Sowohl auf die unmittelbare Übertragung von 99 v.H. der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft als auch auf die mittelbare Übertragung von 1 v.H. der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft und den dadurch jeweils fingierten Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entsprechend anwendbar.

1. Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 22. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2007 wird die Grunderwerbsteuer auf 0 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.