BayObLG - Beschluss vom 29.01.2003
1Z BR 42/02
Normen:
BGB § 133 § 2088 § 2089 § 2192 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1783
JuS 2004, 346
ZEV 2003, 241
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11F T 5/02
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 743/00

Erbeinsetzung oder Auflage bei prozentualer Aufteilung des Nachlasswertes - Grabpflegekosten

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 42/02

DRsp Nr. 2003/3949

Erbeinsetzung oder Auflage bei prozentualer Aufteilung des Nachlasswertes - Grabpflegekosten

»Zur Auslegung eines Testaments mit namentlicher Erbeinsetzung zweier Personen, denen jeweils 40 % des Nachlasswertes zugeordnet werden, während 20 % des Nachlasswertes für Grabpflege verwendet werden sollen (Abgrenzung Erbeinsetzung und Auflage).«

Normenkette:

BGB § 133 § 2088 § 2089 § 2192 ;

Gründe:

I.

Die 1909 geborene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 3 ist ihre 1911 geborene Schwester, die Beteiligten zu 1 und 2 sind deren Töchter, die Nichten der Erblasserin. Der Reinnachlass hat einen Wert von 311803 DM (159.422 EUR).

Die Erblasserin hinterließ folgendes (mit Streichungen versehene) privatschriftliche Testament:

Ich bestimme hiermit letztwillig nachstehend aufgeführte Personen als meine Erben:

1. Meine Stieftochter, Tochter meines erstverstorbenen Mannes, Frau Ingrid ...; (diese Zeile ist gestrichen)

2. meine leibliche Nichte... (Beteiligte zu 2);

3. meine leibliche Nichte... (Beteiligte zu 1);

(alle 3 genannten Personen sollen je 30 % meines Nachlassvermögens erhalten)(auch gestrichen)

alle 2 genannten Personen sollen je 40 % meines Nachlaßvermögens erhalten!

Die restlichen (10%) 20 % des Wertes sollen für Grabpflege verwendet bzw. angelegt werden.

3. Februar 1980

31.12.1980

Ingrid erklärt mir, nichts erben zu wollen!