BFH - Beschluss vom 14.05.2009
IX B 216/08
Normen:
FGO § 11 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 605/08

Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung eines Erben für den Übergang des Verlustabzugs nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.R.e. Revisionszulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen

BFH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX B 216/08

DRsp Nr. 2009/21005

Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung eines Erben für den Übergang des Verlustabzugs nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.R.e. Revisionszulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Rechtsfrage, ob der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert, ist höchstrichterlich geklärt. Danach kann der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653). Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht dann nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat. Eine wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487).