FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2005
VII 150/05
Normen:
GewStG § 7 S. 1, S. 2 ; EStG § 5a ;

Ermittlung des Gewerbeertrages bei Tonnagebesteuerung

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen VII 150/05

DRsp Nr. 2006/11607

Ermittlung des Gewerbeertrages bei Tonnagebesteuerung

1. Ein Gewinn, der sich durch die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei der Veräußerung des Schiffes einer Partenreederei gem. § 5a Abs. 4 EStG ergibt, erhöht nicht den Gewerbeertrag, da er mit der Aufgabe des Betriebes in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht. 2. Es ist nicht geklärt, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5 Abs. 4 EStG einen laufenden Betrieb voraussetzt. 3. Es ist nicht geklärt, ob der Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergibt, einen Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt sein könnte.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1, S. 2 ; EStG § 5a ;