FG Nürnberg - Urteil vom 23.01.2003
VI 187/00
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 729

Ermittlung des Veräußerungsverlusts; Wertansatz bei auflösend bedingtem Teilerlass einer Bürgschaftsverpflichtung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen VI 187/00

DRsp Nr. 2003/7368

Ermittlung des Veräußerungsverlusts; Wertansatz bei auflösend bedingtem Teilerlass einer Bürgschaftsverpflichtung

Bei Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG sind vom Gesellschafter einer GmbH eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung nur in Höhe des nach einem (Teil-)Erlass verbleibenden Restbetrags und nicht mit dem vollen Nennwert anzusetzen, auch wenn der (Teil-)Erlass aufschiebend bedingt war und der Bedingungseintritt noch nicht absehbar ist, aber nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten eintreten wird.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe vom Gesellschafter einer GmbH für diese eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger waren in den Streitjahren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zwischenzeitlich wurde die Ehe geschieden.