BFH - Urteil vom 03.04.2014
X R 16/10
Normen:
StGB § 21 Abs. 1; StGB § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2744/07

Ertragssteuerliche Behandlung der gewerblichen Betriebsverpachtung einer Apotheke

BFH, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen X R 16/10

DRsp Nr. 2014/8548

Ertragssteuerliche Behandlung der gewerblichen Betriebsverpachtung einer Apotheke

1. NV: Ein zur zwangsweisen Aufgabe einer zuvor im Ganzen verpachteten Apotheke führendes Ereignis liegt weder vor, wenn der Steuerpflichtige das Inventar an den Pächter veräußert, noch falls die apothekenrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Verpachtung infolge des Todes des Verpächters nicht mehr vorliegen. 2. NV: Übersieht der Steuerpflichtige, dass er die Aufgabe seines im Ganzen verpachteten Betriebs nicht rückwirkend erklären kann, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob er hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs beim FA erklären wollte. Hierzu bedarf es der Feststellung positiver Umstände, die auf einen entsprechenden Willen schließen lassen.

1. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven. Dabei reicht es für die gewerbliche Betriebsverpachtung aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Dies ist nach den Verhältnissen des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens zu beurteilen. 2. Auch das Versterben des früheren Betriebsinhabers führt nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe, sofern der Rechtsnachfolger rechtlich wie tatsächlich in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen.