BFH - Urteil vom 17.06.2009
VI R 69/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 105/06

Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Folge eines Veräußerungsgewinns aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen; Einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte als Folge einer Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. EVA-Zertifikate)

BFH, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen VI R 69/06

DRsp Nr. 2009/22418

Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Folge eines Veräußerungsgewinns aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen; Einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte als Folge einer Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Zertifikate")

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern angeboten worden war.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Zertifikate") zu einkommensteuerpflichtigen Lohneinkünften führt.