I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen des Antragstellers (ASt) an eine liechtensteinische Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und der Abzug der Darlehensverbindlichkeit bei der Vermögensteuer.
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