FG München - Beschluss vom 03.05.2001
10 V 5021/00
Normen:
AO § 160 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 20 ; EStG § 17 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; AStG § 16 ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Finanzierungskosten für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung; Benennung des Zahlungsempfängers bei Zahlungen an Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen; Entschließungsermessen; Auswahlermessen

FG München, Beschluss vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 10 V 5021/00

DRsp Nr. 2001/13220

Finanzierungskosten für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung; Benennung des Zahlungsempfängers bei Zahlungen an Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen; Entschließungsermessen; Auswahlermessen

1. Die Anwendung des § 160 AO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde nach Werbungskosten, Betriebsausgaben usw. vorliegen. 2. Im Rahmen der Anwendung des § 160 AO muss das Finanzamt sowohl von seinem Entschließungsermessen, ob es an den Steuerpflichtigen ein Benennungsverlangen richtet, Gebrauch machen wie auch ein Auswahlermessen treffen, inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zuläßt. Macht das Finanzamt von seinem Entschließungsermessen Gebrauch, muß die Benennung des Empfängers ausdrücklich verlangt werden.

Normenkette:

AO § 160 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 20 ; EStG § 17 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; AStG § 16 ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen des Antragstellers (ASt) an eine liechtensteinische Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und der Abzug der Darlehensverbindlichkeit bei der Vermögensteuer.