OLG München - Urteil vom 08.05.2009
25 U 5136/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307;
Fundstellen:
BB 2009, 1665
OLGReport-München 2009, 649
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 20461/07

Formularmäßige Beschränkung der Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung auf während der Versicherungsdauer geltend gemachte Ansprüche (sog. claims-made-Prinzip)

OLG München, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 25 U 5136/08

DRsp Nr. 2009/10316

Formularmäßige Beschränkung der Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung auf während der Versicherungsdauer geltend gemachte Ansprüche (sog. claims-made-Prinzip)

1. Die Klauseln zur Geltung des sog. claims-made-Prinzips in den AVB eines Versicherers über eine D&O Versicherung sind im streitgegenständlichen Fall nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. 2. Die grundsätzlichen Nachteile des claims-made-Prinzips werden durch die Regelungen über die unbegrenzte Rückwärtsversicherung, die vereinbarte Nachhaftungszeit und die Möglichkeit einer Umstandsmeldung bei Vertragsbeendigung durch Kündigung des Versicherers ausreichend kompensiert, so dass die Kauseln einer gemäß § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhalten.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 73.100,-- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § ;