Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Autor: Löbe

Nach §  16 Abs.  4 EStG wird Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die dauernd berufsunfähig sind, auf Antrag bei der Einkommensteuer ein persönlicher Veräußerungsfreibetrag i.H.v. bis zu 45.000 Euro gewährt, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro, so mindert sich der Freibetrag um den überschießenden Betrag. Damit liegt die Abschmelzzone im Bereich zwischen 136.000 Euro und 181.000 Euro. Oberhalb von 181.000 Euro wird somit ein Freibetrag nicht mehr gewährt.

Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils