Autor: Löbe |
Die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist an folgende (persönliche) Voraussetzungen geknüpft:
ein entsprechender Antrag |
die Vollendung des 55. Lebensjahrs oder eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit |
einmalige Anwendung im Leben |
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird dem Steuerpflichtigen nur auf entsprechenden Antrag gewährt. Da es für diesen Antrag keine Form- oder Fristvorschriften gibt, kann der Antrag noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids (auch z.B. während des FG-Verfahrens) gestellt oder auch zurückgenommen werden.1)
BeispielDer Steuerpflichtige S hat seinen Betrieb veräußert. Im Einspruchsverfahren stellt S nunmehr den Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags. |
Das Finanzamt hat den Freibetrag im Änderungsbescheid zu berücksichtigen.
Bei unanfechtbaren Steuerbescheiden kann der Antrag nachgeholt werden, soweit die Steuerfestsetzung nach den einschlägigen Änderungsvorschriften der AO geändert oder berichtigt wird; die nachträgliche Antrags- oder Wahlrechtsausübung wird in zeitlicher Hinsicht durch die formelle Bestandskraft des Änderungsbescheids und in betragsmäßiger Hinsicht durch den Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO begrenzt.2)
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