Voraussetzungen

Autor: Löbe

Die Gewährung des Freibetrags nach §  16 Abs.  4 EStG ist an folgende (persönliche) Voraussetzungen geknüpft:

ein entsprechender Antrag

die Vollendung des 55. Lebensjahrs oder eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit

einmalige Anwendung im Leben

Antrag

Der Freibetrag nach §  16 Abs.  4 EStG wird dem Steuerpflichtigen nur auf entsprechenden Antrag gewährt. Da es für diesen Antrag keine Form- oder Fristvorschriften gibt, kann der Antrag noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids (auch z.B. während des FG-Verfahrens) gestellt oder auch zurückgenommen werden.1)

Beispiel

Der Steuerpflichtige S hat seinen Betrieb veräußert. Im Einspruchsverfahren stellt S nunmehr den Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags.

Lösung

Das Finanzamt hat den Freibetrag im Änderungsbescheid zu berücksichtigen.

Bei unanfechtbaren Steuerbescheiden kann der Antrag nachgeholt werden, soweit die Steuerfestsetzung nach den einschlägigen Änderungsvorschriften der AO geändert oder berichtigt wird; die nachträgliche Antrags- oder Wahlrechtsausübung wird in zeitlicher Hinsicht durch die formelle Bestandskraft des Änderungsbescheids und in betragsmäßiger Hinsicht durch den Änderungsrahmen des §  351 Abs.  1 AO begrenzt.2)

1)