BFH - Urteil vom 07.04.1992
VIII R 86/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2188
BFHE 168, 572
BStBl II 1993, 21
GmbHR 1993, 120
Vorinstanzen:
FG Münster,

Fremdvermietete Grundstücke als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

BFH, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen VIII R 86/87

DRsp Nr. 1996/11580

Fremdvermietete Grundstücke als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

»Fremdvermietete Grundstücke, die dem Gesellschafter einer KG gehören, können in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft auch dann als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn sie nicht mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der KG belastet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke schon vor Gründung der KG in dem Einzelunternehmen des Gesellschafters als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) war geschäftsführender Gesellschafter der R-GmbH & Co. KG (KG), die seit 1980 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird. Weitere Gesellschafter der KG waren die Beigeladenen und Revisionskläger zu 2 bis 4. Die Beigeladene und Revisionsklägerin zu 5 ist Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1978 verstorbenen Gesellschafterin M R. M R war in den Streitjahren (bis zum 1. August 1977) nur als Treuhandkommanditistin für die Ehefrau des Klägers, Frau A R, an der KG beteiligt.