FG München - Beschluss vom 26.06.2002
9 V 821/02
Normen:
EStG (1999) § 34 Abs. 1 ; EStG (2001) § 34 Abs. 1 ; EStG (2001) § 34 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG (1999) ist verfassungsgemäß; Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG (2001) erstreckt sich nicht auf Veräußerungsgewinne des Jahres 1999; Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG (1999); keine Einbeziehung von Veräußerungsgewinn des Jahres 1999 in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG (2001); Einkommensteuer 1999

FG München, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 9 V 821/02

DRsp Nr. 2002/14605

Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG (1999) ist verfassungsgemäß; Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG (2001) erstreckt sich nicht auf Veräußerungsgewinne des Jahres 1999; Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG (1999); keine Einbeziehung von Veräußerungsgewinn des Jahres 1999 in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG (2001); Einkommensteuer 1999

1. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist nicht ernstlich zweifelhaft, da die Vorschrift nicht verfassungswidrig ist. 2. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass Entscheidungen des Gesetzgebers frei von Widersprüchen zu früheren Entscheidungen sind. Deshalb liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, eine Norm bereits zwei Jahre nach ihrer Einführung erneut zu modifizieren. Eine Anwendung der Regelung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 auf im Jahr 1999 verwirklichte Veräußerungsvorgänge kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG (1999) § 34 Abs. 1 ; EStG (2001) § 34 Abs. 1 ; EStG (2001) § 34 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren ..., ob die Einkommensteuer auf einen im Jahr 1999 entstandenen Veräußerungsgewinn unter Anwendung des § Abs. des Einkommensteuergesetzes () in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung festzusetzen ist.