Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 1986 kaufte der Beklagte von der Klägerin einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einem noch nicht fertiggestellten Reihenhaus. Nachträglich vereinbarten die Parteien privatschriftlich, daß der Beklagte gegen eine Ermäßigung des Kaufpreises die noch ausstehenden Restarbeiten selbst ausführen sollte. Da der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nachkam, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.
Im Rahmen der Rückabwicklung hat die Klägerin Verzugszinsen, eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 15. November 1986 bis 30. September 1989 sowie Schadensersatz wegen Beschädigung des Hauses und entgangenen Gewinn geltend gemacht. Der Beklagte hat die Rückzahlung geleisteter Kaufpreisraten sowie eine Erstattung seiner Verwendungen für das Haus verlangt und Widerklage erhoben.
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