LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2009
1 Ta 104/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 23 Abs. 1; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 876/08

Gegenstandswert für Feststellungsantrag nach Betriebsübergang bei kurzem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 104/09

DRsp Nr. 2009/13881

Gegenstandswert für Feststellungsantrag nach Betriebsübergang bei kurzem Arbeitsverhältnis

Richtet sich der Erfolg einer Feststellungsklage nicht nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes sondern allein danach, ob ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden hat (§ 613 a BGB), erfolgt diese Prüfung unterschiedslos von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis im Erfolgsfalle der Klage bestandsmäßig per se einen geringeren wirtschaftlichen Wert hat; der Gegenstandswert ist daher auch bei nur kurzem Bestand des Arbeitsverhältnisses auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde beider Beschwerdeführer vom 02.04.2009 und vom 09.04.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.03.2009 - 4 Ca 876/08 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird auf 4.500,-- € festgesetzt".

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 23 Abs. 1; BGB § 613a;

Gründe:

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für einen Feststellungsantrag.