1. Auf die Beschwerde beider Beschwerdeführer vom 02.04.2009 und vom 09.04.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.03.2009 - 4 Ca 876/08 - wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird auf 4.500,-- € festgesetzt".
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für einen Feststellungsantrag.
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