1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
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