Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts xxxxxxxxxxxxxx vom 30. Dezember 2009 - 4 T 54/09 - geändert:
Die Notarkostenrechnung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2008 wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde fallen nicht an.
Die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldnerin beider Rechtszüge werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 18.535,44 €.
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