OLG Rostock - Beschluss vom 24.06.2010
5 W 37/10
Normen:
KostO § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 66
NotBZ 2011, 66
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 54/09

Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

OLG Rostock, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 5 W 37/10

DRsp Nr. 2010/14195

Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

1. Der gem. 39 Abs. 2 KostO festzusetzende Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages, mit dem ein Unternehmen veräußert wird, bemisst sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Kaufpreis sowie den von dem Käufer übernommenen Verpflichtungen. 2. Die in einer Bilanz angegebenen Buchwerte von Grundstücken sind nicht maßgebend, da diese Werte weitgehend willkürlich, bzw. rechtlich vorgegeben sind und vom tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsgutes daher in aller Regel abweichen.

Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts xxxxxxxxxxxxxx vom 30. Dezember 2009 - 4 T 54/09 - geändert:

Die Notarkostenrechnung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2008 wird aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde fallen nicht an.

Die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldnerin beider Rechtszüge werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 18.535,44 €.

Normenkette:

KostO § 39 Abs. 2;

Gründe: