BGH - Urteil vom 18.03.1996
II ZR 10/95
Normen:
BGB §§ 705 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(138)759b-c
DRsp IV(413)238Nr. 3c
DStR 1996, 1296
NJW-RR 1996, 869
WM 1996, 1004

Gesellschaftszweck von Bauherrengemeinschaften

BGH, Urteil vom 18.03.1996 - Aktenzeichen II ZR 10/95

DRsp Nr. 1997/4197

Gesellschaftszweck von Bauherrengemeinschaften

1. Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig als Innengesellschaften des bürgerlichen Rechts konzipiert. 2. Ihrem Gesellschaftszweck kann die Veräußerung eines Grundstücks-Miteigentumsanteils vor Fertigstellung der Wohnungen widersprechen (Verstoß gegen Gesellschaftsvertrag).

Normenkette:

BGB §§ 705 ff.;

Gründe (Auszug):

"Bauherrengemeinschaften sind in der Regel Innengesellschaften des bürgerlichen Rechts ... . Gemeinsamer Zweck ist die Errichtung eines Bauwerks und die Bildung von Wohnungseigentum zugunsten der einzelnen Bauherren. Gefördert wird dieser Zweck durch Abschluß der für die Errichtung erforderlichen Verträge seitens der Bauherren, durch Aufbringung des Eigenkapitals und Aufnahme des erforderlichen Fremdkapitals sowie durch die entspr. Gesellschafterbeschlüsse ... . Ist Zweck einer solchen Gesellschaft die Errichtung des Bauwerks und die Bildung von Wohnungseigentum zugunsten der einzelnen Bauherren, so kann es gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, wenn eine Partei ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück veräußert, bevor die Wohnungen fertiggestellt sind. Das ist bspw. dann der Fall, wenn Umstände bestehen, welche es den verbleibenden Gesellschaftern unzumutbar machen, mit dem Erwerber anstelle des ausgeschiedenen Gesellschafters zusammenzuarbeiten."

Fundstellen
DRsp I(138)759b-c