BFH - Urteil vom 19.08.1999
I R 77/96
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 10d, § 20 Abs. 2 a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 29 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AG 2001, 41
BB 1999, 2392
BB 1999, 2443
BFH/NV 2000, 112
BFHE 189, 342
BStBl II 2001, 43
DB 1999, 2448
DStR 1999, 1849
DStZ 2000, 61
NJW-RR 2000, 176
NZG 2000, 54
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 291

Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

BFH, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen I R 77/96

DRsp Nr. 2000/776

Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

»1. Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren stellt grundsätzlich keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Das gilt auch dann, wenn sich die --zueinander als fremde Dritte gegenüberstehenden-- Anteilseigner einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende ("inkongruente") Gewinnausschüttung verständigen, um dadurch einem der Anteilseigner einen Verlustabzug zu ermöglichen, und wenn anschließend der hierdurch begünstigte Anteilseigner die an ihn ausgeschütteten Gewinne seinerseits wieder inkongruent in die GmbH einlegt. 2. Die inkongruente Wiedereinlage zuvor inkongruent ausgeschütteter Gewinne erfolgt regelmäßig im Eigeninteresse, auch wenn die Kapitalzuführung gleichzeitig eine Wertsteigerung der vom Mitgesellschafter gehaltenen Beteiligung mit sich bringt. Eine Zuwendung an den Mitgesellschafter mit anschließender Wiedereinlage durch diesen scheidet unter solchen Umständen aus (Abgrenzung zum BFH-Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). 3. Gleichgelagerte Interessen der Gesellschafter bei der Beschlußfassung über die Ausschüttung der Gewinne der GmbH begründen kein "Nahestehen" der Gesellschafter.