Grunderwerbssteuer

Autor: Linnartz

Bis zum 31.12.1996 spielte die Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Gesellschafterbestand der Grundbesitz haltenden Kommanditgesellschaft grundsätzlich keine Rolle. Eine Grunderwerbsteuerpflicht entstand allenfalls dann, wenn es erst in der Person des Erwerbers zu einer Anteilsvereinigung kam.

Durch das JStG 1997 wurde Abs. 2a in § 1 GrEStG eingefügt § 1 Abs. 2a GrEStG fingiert, dass die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschaftsbestandes bei einer Personengesellschaft, somit auch der Kommanditgesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, als ein auf die Übertragung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft gilt, wenn sich diese Veränderung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vollzieht. Diese Vorschrift kommt nur bei fortbestehender Kommanditgesellschaft zum Tragen. Wächst das Vermögen der Kommanditgesellschaft allein einem übrig gebliebenen Gesellschafter an, ändert sich insoweit nicht der Gesellschafterbestand, sondern die Gesellschaft geht unter.

§ 1 Abs. 2a GrEStG stellt sich in zwei Alternativen dar:

vollständige Änderung des Gesellschafterbestandes

wesentliche Änderung des Gesellschaftersbestandes