Grundlagen

Autoren: Müller/Ott

Für die Liquidationsbesteuerung sieht das KStG Sonderregelungen in mehrfacher Hinsicht vor. Abgesehen von der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 11 KStG waren im StSenkG zunächst die steuerlichen Folgen nur unzureichend geregelt (vgl. nur Jünger, BB 2001, 69). Zweifelsfragen ergaben sich darüber hinaus in den Fällen einer systemübergreifenden Liquidation (vgl. Maack, DStR 2001, 1064), in denen der Auflösungsbeschluss vor dem 01.01.2001 gefasst worden ist, die Liquidation aber erst nach dem 31.12.2000 endet. Die früheren Versäumnisse hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform beseitigt. Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften ist das inzwischen veröffentlichte BMF-Schreiben v. 26.08.2003 (BStBl I 2003, 434, vgl. dazu Dötsch/Pung, DB 2003, 1922) zu beachten.

Danach kommt es für die Besteuerung beim Gesellschafter - ebenso wie bei der Kapitalherabsetzung - entscheidend darauf an, ob die Vermögensauskehrung im Rahmen der Liquidation

eine Auskehrung thesaurierter Gewinne darstellt mit der Folge, dass insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40e EStG vorliegen, oder

eine Kapitalrückzahlung aus dem Nennkapital bzw. dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG darstellt mit der Folge, dass eine Besteuerung nach § 17 Abs. 4 i.V.m. § 3 Nr. 40c EStG erfolgt.